§ 25 SaatG 1997 Saatgutmischungen

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Zulassung von Saatgutmischungen
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
      2. b)Litera bdie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder
      3. c)Litera cdie Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3das Saatgut vor dem Mischen
      1. a)Litera aanerkannt wurde oder
      2. b)Litera bals Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
      3. c)Litera cals Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,
    4. 4.Ziffer 4im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2der Aufwuchs
      1. a)Litera azur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt” gekennzeichnet sind oder
      2. b)Litera bzur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
      3. c)Litera czur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
  3. (1)Absatz eins,Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Saatgutmischung,
    3. 3.Ziffer 3den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
    4. 4.Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
  4. (32)Absatz 32,Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassenhergestellt werden.
  5. (43)Absatz 43,Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassenhergestellt werden.
  6. (4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Zulassung von Saatgutmischungen
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
      2. b)Litera bdie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder
      3. c)Litera cdie Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3das Saatgut vor dem Mischen
      1. a)Litera aanerkannt wurde oder
      2. b)Litera bals Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
      3. c)Litera cals Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,
    4. 4.Ziffer 4im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2der Aufwuchs
      1. a)Litera azur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt” gekennzeichnet sind oder
      2. b)Litera bzur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
      3. c)Litera czur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
  3. (1)Absatz eins,Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Saatgutmischung,
    3. 3.Ziffer 3den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
    4. 4.Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
  4. (32)Absatz 32,Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassenhergestellt werden.
  5. (43)Absatz 43,Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassenhergestellt werden.
  6. (4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

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