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§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995, der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 , der Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993) und der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995) bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint. Paragraph 8, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995, der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 , der Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993) und der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995) bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.
§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995, der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 , der Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993) und der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995) bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint. Paragraph 8, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995, der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 , der Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993) und der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995) bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.