§ 1301 BSO BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
Grundregel
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
Grundregel
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.

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