§ 3 AEV Oberflächenbehandlung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Handanhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Handanhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in AnhangAnlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

Stand vor dem 26.03.2026

In Kraft vom 31.01.2003 bis 26.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Handanhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Handanhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in AnhangAnlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

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