§ 1101 BSO VERSCHIEDENES

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
  1. (1)Absatz eins,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.Die in Absatz eins, angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
  1. (1)Absatz eins,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.Die in Absatz eins, angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

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