§ 801 BSO WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Grundsätzliches Beförderungsverbot; Ausnahmen
  1. (1)Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Beförderung von
    1. a)Litera awassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (Paragraph 0.02. Litera a,), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
    2. b)Litera bwassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, ADR;
    3. c)Litera cKraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Grundsätzliches Beförderungsverbot; Ausnahmen
  1. (1)Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Beförderung von
    1. a)Litera awassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (Paragraph 0.02. Litera a,), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
    2. b)Litera bwassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, ADR;
    3. c)Litera cKraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

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