§ 1311a BSO Abgasemissionen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für SchiffsmotorenVerbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
  3. (2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.Fahrzeuge mit Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
  4. (3)Absatz 3,Alle Otto- und DieselmotorenVerbrennungsmotore dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4,Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder DieselmotorenVerbrennungsmotore ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.Bei der Zulassung nach Paragraph 14 Punkt 01, ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
  7. (6)Absatz 6,Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, ABl. Nr. L 044 vom 16.2.2000, S. 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C §§ 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, Amtsblatt Nummer L 044 vom 16.2.2000, Seite 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Paragraphen 3 Punkt 2 Punkt 2 und 3 Punkt 3 Punkt 2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
  9. (6)Absatz 6,Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:
    1. 1.Ziffer einsTypenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 202;Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.6.2009 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.7.2019 Seite 202;
    2. 2.Ziffer 2Typenprüfungen für Dieselmotore gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
    3. 3.Ziffer 3Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 bzw. Z 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020 S. 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.9.2016 Seite 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, Amtsblatt Nummer L 231 vom 17.7.2020 Seite 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;
    4. 4.Ziffer 4Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

  1. (7)Absatz 7,Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotore in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einseine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
    2. 2.Ziffer 2eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    3. 3.Ziffer 3eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    4. 4.Ziffer 4eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    5. 5.Ziffer 5eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;
    6. 6.Ziffer 6eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
    7. 7.Ziffer 7eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.

Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Z 5, 6 oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Ziffer 5, 6, oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.

Von dieser Bestimmung sind Motore ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für SchiffsmotorenVerbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
  3. (2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.Fahrzeuge mit Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
  4. (3)Absatz 3,Alle Otto- und DieselmotorenVerbrennungsmotore dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4,Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder DieselmotorenVerbrennungsmotore ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.Bei der Zulassung nach Paragraph 14 Punkt 01, ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
  7. (6)Absatz 6,Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, ABl. Nr. L 044 vom 16.2.2000, S. 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C §§ 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG, Amtsblatt Nummer L 044 vom 16.2.2000, Seite 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Paragraphen 3 Punkt 2 Punkt 2 und 3 Punkt 3 Punkt 2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
  9. (6)Absatz 6,Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:
    1. 1.Ziffer einsTypenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 202;Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.6.2009 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.7.2019 Seite 202;
    2. 2.Ziffer 2Typenprüfungen für Dieselmotore gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
    3. 3.Ziffer 3Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 bzw. Z 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020 S. 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.9.2016 Seite 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, Amtsblatt Nummer L 231 vom 17.7.2020 Seite 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;
    4. 4.Ziffer 4Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

  1. (7)Absatz 7,Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotore in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einseine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
    2. 2.Ziffer 2eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    3. 3.Ziffer 3eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    4. 4.Ziffer 4eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    5. 5.Ziffer 5eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;
    6. 6.Ziffer 6eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
    7. 7.Ziffer 7eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.

Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Z 5, 6 oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Ziffer 5, 6, oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.

Von dieser Bestimmung sind Motore ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.

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