§ 1003 BSO Geschwindigkeitsbeschränkungen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
    1. a)Litera anach § 10.01 lit. a 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera a, 10 km/h,
    2. b)Litera bnach § 10.01 lit. b 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera b, 10 km/h,
    3. c)Litera cnach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera c, 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.Abweichend von Absatz eins, Litera b, gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
    1. a)Litera anach § 10.01 lit. a 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera a, 10 km/h,
    2. b)Litera bnach § 10.01 lit. b 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera b, 10 km/h,
    3. c)Litera cnach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera c, 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.Abweichend von Absatz eins, Litera b, gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

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