§ 403 BSO Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. a)Litera azwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
  2. b)Litera banhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. a)Litera azwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
  2. b)Litera banhaltendes Läuten mit einer Glocke.

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