§ 14 AZHG Vorschuss

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

DemBei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten ist auf Verlangen ein VorschußVorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhezu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der VorschußVorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2001

DemBei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten ist auf Verlangen ein VorschußVorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhezu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der VorschußVorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

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