§ 3 VLÖ-G

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.9999

Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen. Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß Paragraph 2, auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.9999

Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen. Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß Paragraph 2, auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

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