§ 2 VLÖ-G

VLÖ-G - Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im § 1 genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § 1 genannten Betrages möglich. Die Mittel gemäß Paragraph eins, sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß Paragraph 4, erfolgen kann. Für den im Paragraph eins, genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im Paragraph eins, genannten Betrages möglich.

In Kraft seit 09.10.2002 bis 31.12.9999
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