§ 4 VLÖ-G

VLÖ-G - Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß § 1 samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet, sämtliche dazu nötigen Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle zu gewährleisten. Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß Paragraph eins, samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet, sämtliche dazu nötigen Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle zu gewährleisten.

In Kraft seit 09.10.2002 bis 31.12.9999
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