§ 616 BSO Fahrzeuge in Not

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

  1. a)Litera akreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
  2. b)Litera bAbfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
  3. c)Litera ceine Folge langer Töne.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

  1. a)Litera akreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
  2. b)Litera bAbfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
  3. c)Litera ceine Folge langer Töne.

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