§ 1 BSO Allgemeine Vorschriften

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

  1. 1.Ziffer einsden Bodensee einschließlich Untersee,
  2. 2.Ziffer 2den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
  3. 3.Ziffer 3den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
  4. 4.Ziffer 4die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.2013
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

  1. 1.Ziffer einsden Bodensee einschließlich Untersee,
  2. 2.Ziffer 2den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
  3. 3.Ziffer 3den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
  4. 4.Ziffer 4die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

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