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Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
Diese Verordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee, den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.