Anl. 2 AEV Salzherstellung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 4 bis 7 des Anhanges A sind an Hand von mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 bis 3 des Anhanges A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 2 des Anhanges A bezieht sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 5 des Anhanges A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 5 des Anhanges A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,05 mg/l (ber. als Br).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

5

Bromid

ÖNORM EN ISO 10304-2, November 1996

Anl. 2 AEV Salzherstellung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 31.01.2003 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 4 bis 7 des Anhanges A sind an Hand von mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 bis 3 des Anhanges A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 2 des Anhanges A bezieht sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 5 des Anhanges A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 5 des Anhanges A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,05 mg/l (ber. als Br).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

5

Bromid

ÖNORM EN ISO 10304-2, November 1996

Anl. 2 AEV Salzherstellung seit 23.05.2019 weggefallen.

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