§ 4 AEV Verbrennungsgas

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis DC ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis DC als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis DC als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 1 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    2. 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis DC gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzung für den Parameter DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2,
    2. 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  6. (5a)Absatz 5 a,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
    2. 2.Ziffer 2monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
  7. (6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge;
    2. 2.Ziffer 2kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
    4. 4.Ziffer 4monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
    5. 5.Ziffer 5Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zu Z 1 bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist zusätzlich zu Ziffer eins bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  8. (7)Absatz 7,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsdreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
    2. 2.Ziffer 2halbjährliche Messung des Parameters DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).halbjährliche Messung des Parameters DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
  9. (8)Absatz 8,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis DC sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis DC sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

Stand vor dem 05.11.2025

In Kraft vom 10.09.2021 bis 05.11.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis DC ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis DC als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis DC als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 1 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    2. 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis DC gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzung für den Parameter DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2,
    2. 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  6. (5a)Absatz 5 a,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
    2. 2.Ziffer 2monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
  7. (6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge;
    2. 2.Ziffer 2kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
    4. 4.Ziffer 4monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
    5. 5.Ziffer 5Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zu Z 1 bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist zusätzlich zu Ziffer eins bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  8. (7)Absatz 7,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsdreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
    2. 2.Ziffer 2halbjährliche Messung des Parameters DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).halbjährliche Messung des Parameters DioxinePolychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Furane-furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
  9. (8)Absatz 8,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis DC sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis DC sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

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