Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.Ziffer einsVerbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
2.Ziffer 2Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme (insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen). Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3.Ziffer 3Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
4.Ziffer 4Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
5.Ziffer 5Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
6.Ziffer 6Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
7.Ziffer 7Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
8.Ziffer 8Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.
9.Ziffer 9Abfall: Abfall gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,.
11.Ziffer 11Wäsche von Verbrennungsgas Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
12.Ziffer 12Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
13.Ziffer 13Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013).Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (Paragraph 3, Ziffer 10, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Absatz 3, unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4)Absatz 4,Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
2.Ziffer 2Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
3.Ziffer 3Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,
4.Ziffer 4Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
a)Litera ain dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
b)Litera bdas mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
5.Ziffer 5häuslichem Abwasser.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
2.Ziffer 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
3.Ziffer 3Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) hat unter Anwendung von Paragraph 4, Absatz 6, AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
4.Ziffer 4Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 46 Abs. 4 IE-RL).Bei einer Abwassermischung gemäß Ziffer 3, ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Ziffer 2, nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Artikel 46, Absatz 4, IE-RL).
5.Ziffer 5Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.
(7)Absatz 7,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
2.Ziffer 2Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Wäsche von Verbrennungsgas belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
3.Ziffer 3Einsatz von der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
4.Ziffer 4Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Wäsche von Verbrennungsgas; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser oder Oberflächenabflusswasser) als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas;
5.Ziffer 5Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
6.Ziffer 6Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Umkehrosmose, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;
8.Ziffer 8Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
(8)Absatz 8,Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend Paragraph eins, Absatz 3, ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.
In Kraft seit 06.11.2025 bis 31.12.9999
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