§ 3 AEV Verbrennungsgas

AEV Verbrennungsgas - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

In Kraft seit 06.11.2025 bis 31.12.9999
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