Anl. 6 AEV Verbrennungsgas Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

AEV Verbrennungsgas - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
  2. 2.Ziffer 2Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
  3. 3.Ziffer 3Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

  • Strichaufzählungfeste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
  • StrichaufzählungBiomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
  • Strichaufzählungflüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
  • Strichaufzählunggasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
  • Strichaufzählungindustriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
  • StrichaufzählungAbfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

  • Strichaufzählungdie Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
  • Strichaufzählungdie Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
  • Strichaufzählungdie Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
  • Strichaufzählungdie vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
  • Strichaufzählungdie Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
  • Strichaufzählungdie Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
  • StrichaufzählungAbfackeln;
  • Strichaufzählungdie Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018,);
  • Strichaufzählungdie Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,, der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,);
  • Strichaufzählungdie Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
    • StrichaufzählungAbfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
    • StrichaufzählungAbfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
    • StrichaufzählungAbfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.

Eine Kombination aus

  • Strichaufzählungzwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
  • Strichaufzählungaus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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