§ 6 AEV Verbrennungsgas

AEV Verbrennungsgas - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 332, vom 28. Dezember 2000, Seite 91, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsIE-RL,
    2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).
    3. 3.Ziffer 3Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2010, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).
In Kraft seit 06.11.2025 bis 31.12.9999
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