§ 1 AEV Verbrennungsgas
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.Ziffer einsVerbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
- 2.Ziffer 2Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme (insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen). Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
- 3.Ziffer 3Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
- 4.Ziffer 4Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
- 5.Ziffer 5Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
- 6.Ziffer 6Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
- 7.Ziffer 7Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
- 8.Ziffer 8Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.
- 9.Ziffer 9Abfall: Abfall gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,.
- 10.Ziffer 10Siedlungsabfälle: Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002.Siedlungsabfälle: Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002.
- 11.Ziffer 11Wäsche von Verbrennungsgas Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
- 12.Ziffer 12Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
- 13.Ziffer 13Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013).Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (Paragraph 3, Ziffer 10, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
- (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Absatz 3, unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
- (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
- (4)Absatz 4,Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
- (5)Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
- 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
- 2.Ziffer 2Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
- 3.Ziffer 3Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,
- 4.Ziffer 4Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
- a)Litera ain dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
- b)Litera bdas mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
- 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser.
- (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsSoweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
- 2.Ziffer 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
- 3.Ziffer 3Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) hat unter Anwendung von Paragraph 4, Absatz 6, AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
- 4.Ziffer 4Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 46 Abs. 4 IE-RL).Bei einer Abwassermischung gemäß Ziffer 3, ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Ziffer 2, nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Artikel 46, Absatz 4, IE-RL).
- 5.Ziffer 5Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.
- (7)Absatz 7,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
- 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
- 2.Ziffer 2Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Wäsche von Verbrennungsgas belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
- 3.Ziffer 3Einsatz von der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
- 4.Ziffer 4Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Wäsche von Verbrennungsgas; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser oder Oberflächenabflusswasser) als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas;
- 5.Ziffer 5Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
- 6.Ziffer 6Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
- 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Umkehrosmose, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;
- 8.Ziffer 8Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten. - (8)Absatz 8,Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend Paragraph eins, Absatz 3, ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.
§ 2 AEV Verbrennungsgas
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
§ 3 AEV Verbrennungsgas
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
§ 4 AEV Verbrennungsgas
- (1)Absatz eins,Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1.Ziffer einsSofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis C als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis C als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
- 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
- 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
- (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1.Ziffer einsSofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
- 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 1 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
- (4)Absatz 4,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
- 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis C gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
- 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
- (5)Absatz 5,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung:
- 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2,
- 2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
- (5a)Absatz 5 a,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
- 2.Ziffer 2monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
- (6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge;
- 2.Ziffer 2kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
- 3.Ziffer 3tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
- 4.Ziffer 4monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
- 5.Ziffer 5Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zu Z 1 bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist zusätzlich zu Ziffer eins bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
- (7)Absatz 7,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
- 1.Ziffer einsdreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
- 2.Ziffer 2halbjährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).halbjährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
- (8)Absatz 8,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.
§ 5 AEV Verbrennungsgas
- (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 8,, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Absatz 2 bis 4, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 Litera b,, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4, Absatz 7,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.Abweichend von Absatz 5, endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.
- (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Z 2 und 5, Abs. 7 und 8, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2, Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 Z 2 und 8, § 5 Abs. 8, § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 und 10, Absatz 2 bis 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 5, Absatz 7 und 8, die Paragraphen 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6, Ziffer 5, sowie Absatz 7, Ziffer 2 und 8, Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (8)Absatz 8,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsEinleitungen einer Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959 (IE-Richtlinien-Anlage) haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312vom 03.12.2019 S. 55) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959 (IE-Richtlinien-Anlage) haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2010, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung Amtsblatt Nummer L 312vom 03.12.2019 Seite 55) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
- a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B und C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B und C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
- b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
§ 6 AEV Verbrennungsgas
- (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 332, vom 28. Dezember 2000, Seite 91, umgesetzt.
- (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
- 1.Ziffer einsIE-RL,
- 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).
- 3.Ziffer 3Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2010, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).
Anlage
Anl. 1 AEV Verbrennungsgas
| I)römisch eins) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | | |
Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,02 mg/L | 0,02 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,005 mg/L | 0,005 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,003 mg/L | 0,003 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als Vber. als römisch fünf | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid i) ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j) ber. als N | 50 mg/L k) | 50 mg/L k) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat l) ber. als SO4 | 2000 mg/L | m) |
Sulfid i) ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit i) ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) | 30 mg/L o) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g), i), n) | 90 mg/L p) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
| | |
- a)Litera a
Anl. 2 AEV Verbrennungsgas
| I)römisch eins) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | | |
Antimon e) ber. als Sb | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Mangan e) ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als Vber. als römisch fünf | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Zinn e) ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i) ber. als N | 50 mg/L j) | 50 mg/L j) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | 2500 mg/L | k) |
Sulfid ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C | 30 mg/L n) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O2 | 90 mg/L o) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
| | |
- a)Litera a
Anl. 3 AEV Verbrennungsgas
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | Allgemeine Parameter | | | Temperatur | 30 °C | 35 °C | Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) | Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L | pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 | Anorganische Parameter | | | Antimon ber. als Sb | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L | Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L | Blei ber. als Pb | 0,06 mg/L | 0,06 mg/L | Cadmium ber. als Cd | 0,03 mg/L | 0,03 mg/L | Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | Kupfer ber. als Cu | 0,15 mg/L | 0,15 mg/L | Mangan ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | Nickel ber. als Ni | 0,15 mg/L | 0,15 mg/L | Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L | Thallium ber. als Tl | 0,03 mg/L | 0,03 mg/L | Zink ber. als Zn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | Ammonium ber. als N | 10 mg/L | - e) | Chlorid ber. als Cl | f) | f) | Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L | Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N e), g) | - h) | - h) | Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – | Sulfat ber. als SO4 | 2500 mg/L | i) | Sulfid ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L | Sulfit ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L | Organische Parameter | | | Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j) ber. als C | 30 mg/L k) | – | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j) ber. als O2 | 90 mg/L l) | – | Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE n) | 0,05 ng/L | 0,05 ng/L | | | |
|
|
- a)Litera a
Anl. 4 AEV Verbrennungsgas
Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:
- a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
- b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:
- a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
- b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;
deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- –Strichaufzählunges werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
- –Strichaufzählungmehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
- –Strichaufzählunges werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.
Anl. 5 AEV Verbrennungsgas Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen
In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.
| Einzelverbindung | TEF |
2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 |
1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
– | Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 |
2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 |
1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 |
1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
– | Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
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Anl. 6 AEV Verbrennungsgas Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen
Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
- 2.Ziffer 2Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
- 3.Ziffer 3Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).
In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.
In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:
- –Strichaufzählungfeste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
- –StrichaufzählungBiomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
- –Strichaufzählungflüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
- –Strichaufzählunggasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
- –Strichaufzählungindustriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
- –StrichaufzählungAbfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.
Nicht in den Anwendungsbereich fällt:
- –Strichaufzählungdie Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
- –Strichaufzählungdie Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
- –Strichaufzählungdie Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
- –Strichaufzählungdie vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
- –Strichaufzählungdie Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
- –Strichaufzählungdie Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
- –StrichaufzählungAbfackeln;
- –Strichaufzählungdie Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018,);
- –Strichaufzählungdie Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,, der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,);
- –Strichaufzählungdie Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
- –StrichaufzählungAbfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
- –StrichaufzählungAbfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
- –StrichaufzählungAbfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.
Eine Kombination aus
- –Strichaufzählungzwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
- –Strichaufzählungaus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.