§ 1006 BSO Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig. In den Fällen der Paragraphen 10 Punkt 04, Absatz 3 und 10 Punkt 05 Absatz eins,, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig. In den Fällen der Paragraphen 10 Punkt 04, Absatz 3 und 10 Punkt 05 Absatz eins,, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.

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