§ 606 BSO Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, sowie nach Paragraph 3 Punkt 13, gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
  2. (2)Absatz 2,Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz eins,, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Absatz eins und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, sowie nach § 3.13. gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, sowie nach Paragraph 3 Punkt 13, gekennzeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
  2. (2)Absatz 2,Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Abs. 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz eins,, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.Soweit die örtlichen Verhältnisse die nach Absatz eins und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen größtmöglicher Abstand einzuhalten.

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