§ 1408 BSO Probe- und Überstellungszulassung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
  2. (2)Absatz 2,Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
    1. a)Litera aInhaber und Angestellte des Betriebes,
    2. b)Litera bExperten der Zulassungsbehörde.
    Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
    1. a)Litera azu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
    2. b)Litera bzum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
  4. (4)Absatz 4,Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
  2. (2)Absatz 2,Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
    1. a)Litera aInhaber und Angestellte des Betriebes,
    2. b)Litera bExperten der Zulassungsbehörde.
    Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
    1. a)Litera azu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
    2. b)Litera bzum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
  4. (4)Absatz 4,Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

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