§ 5 VLÖ-G

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999

Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen. Weitere Förderungen für die in den Paragraphen eins und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des Paragraph 5 a, für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

Stand vor dem 17.01.2017

In Kraft vom 09.10.2002 bis 17.01.2017

Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen. Weitere Förderungen für die in den Paragraphen eins und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des Paragraph 5 a, für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

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