§ 301 BSO SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
Lichter
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,In dieser Verordnung gelten als
    1. a)Litera a„Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    2. b)Litera b„Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.
    3. c)Litera c„Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
    4. d)Litera d„Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    5. e)Litera e„Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    6. f)Litera f„Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.
    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
  3. (23)Absatz 23,Die Sichtweite mußder Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft etwazu betragen:
    1. a)Litera aweißes helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen)
    2. b)Litera brotes oder grünes helles Licht3 km (1,6 Seemeilen)
    3. c)Litera cweißes gewöhnliches Licht2 km (1,1 Seemeilen)
    4. d)Litera drotes oder grünes gewöhnliches Licht1,5 km (0,8 Seemeilen)
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:Abweichend von Absatz 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. a)Litera aAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen)
      3. 3.Ziffer 3beim Dreifarben-Topplicht
        1. 1.1.eins Punkt einsfür den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile)
        2. 1.2.eins Punkt 2für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen)
    2. b)Litera bAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,
      1. aberaberweniger als 20 m:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht
        1. undundalle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes3,7 km (2 Seemeilen)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht5,55 km (3 Seemeilen)
    3. c)Litera cAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht9,25 km (5 Seemeilen)

Art des Lichtes

weiß

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km

  1. (3)Absatz 3,In dieser Verordnung gelten als
Schlagworte Topplicht, Backbordsektor Im RIS seit 03.02.2022 Zuletzt aktualisiert am 03.02.2022 Gesetzesnummer 10011484 Dokumentnummer NOR40241879 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P301/NOR40241879 Navigation im Suchergebnis
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Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.03.2022
Lichter
  1. (1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,In dieser Verordnung gelten als
    1. a)Litera a„Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    2. b)Litera b„Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.
    3. c)Litera c„Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
    4. d)Litera d„Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    5. e)Litera e„Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    6. f)Litera f„Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.
    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
  3. (23)Absatz 23,Die Sichtweite mußder Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft etwazu betragen:
    1. a)Litera aweißes helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen)
    2. b)Litera brotes oder grünes helles Licht3 km (1,6 Seemeilen)
    3. c)Litera cweißes gewöhnliches Licht2 km (1,1 Seemeilen)
    4. d)Litera drotes oder grünes gewöhnliches Licht1,5 km (0,8 Seemeilen)
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:Abweichend von Absatz 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. a)Litera aAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen)
      3. 3.Ziffer 3beim Dreifarben-Topplicht
        1. 1.1.eins Punkt einsfür den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile)
        2. 1.2.eins Punkt 2für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen)
    2. b)Litera bAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,
      1. aberaberweniger als 20 m:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht
        1. undundalle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes3,7 km (2 Seemeilen)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht5,55 km (3 Seemeilen)
    3. c)Litera cAuf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
      1. 1.Ziffer einsSeitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen)
      2. 2.Ziffer 2Topplicht9,25 km (5 Seemeilen)

Art des Lichtes

weiß

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km

  1. (3)Absatz 3,In dieser Verordnung gelten als
Schlagworte Topplicht, Backbordsektor Im RIS seit 03.02.2022 Zuletzt aktualisiert am 03.02.2022 Gesetzesnummer 10011484 Dokumentnummer NOR40241879 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P301/NOR40241879 Navigation im Suchergebnis
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