§ 1404 BSO Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
  4. (4)Absatz 4,Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XVIV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Absatz 2, auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Absatz 3, Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang römisch fünfzehnvier der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
  4. (4)Absatz 4,Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XVIV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Absatz 2, auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Absatz 3, Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang römisch fünfzehnvier der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten