§ 1001 BSO BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

  1. a)Litera aden Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand),
  2. b)Litera bdie Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,
  3. c)Litera cdie Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

  1. a)Litera aden Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand),
  2. b)Litera bdie Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,
  3. c)Litera cdie Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

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