§ 20 AZHG (weggefallen)

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG§ 20 AZHG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmenseit 30.06.2018 weggefallen. Der zur Durchführung einer Entsendung nach Paragraph 3, KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2018
Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG§ 20 AZHG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmenseit 30.06.2018 weggefallen. Der zur Durchführung einer Entsendung nach Paragraph 3, KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

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