§ 306 BSO Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. a)Litera aTopplicht (Buglicht),
    2. b)Litera bSeitenlichter und
    3. c)Litera cHecklicht.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.
  5. (5)Absatz 5,Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.
  6. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
  7. (3)Absatz 3,Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf
    1. a)Litera aFahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
    2. b)Litera bVergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
    3. c)Litera cFahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
    4. d)Litera dFahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
  8. (4)Absatz 4,Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. a)Litera aSeitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    2. b)Litera bein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    3. c)Litera cein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
    4. d)Litera dSeitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
    Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Litera a,) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
  9. (5)Absatz 5,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
  10. (6)Absatz 6,Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
    1. a)Litera aSeitenlichter und ein Hecklicht,
    2. b)Litera bein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
    3. c)Litera cein Dreifarben-Topplicht,
    4. d)Litera dein weißes Rundumlicht oder
    5. e)Litera eSeitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. a)Litera aTopplicht (Buglicht),
    2. b)Litera bSeitenlichter und
    3. c)Litera cHecklicht.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.
  4. (4)Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.
  5. (5)Absatz 5,Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.
  6. (2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
  7. (3)Absatz 3,Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf
    1. a)Litera aFahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
    2. b)Litera bVergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
    3. c)Litera cFahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
    4. d)Litera dFahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
  8. (4)Absatz 4,Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. a)Litera aSeitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    2. b)Litera bein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    3. c)Litera cein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
    4. d)Litera dSeitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
    Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Litera a,) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
  9. (5)Absatz 5,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
  10. (6)Absatz 6,Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
    1. a)Litera aSeitenlichter und ein Hecklicht,
    2. b)Litera bein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
    3. c)Litera cein Dreifarben-Topplicht,
    4. d)Litera dein weißes Rundumlicht oder
    5. e)Litera eSeitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten