§ 6 2. WaffV Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999

Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG§ 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen. Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 12.09.1998 bis 27.04.2026

Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG§ 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen. Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen.

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