§ 1 KlubFG

Klubfinanzierungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2008 bis 31.12.9999
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(BGBl. Nr. 356/1982, Art. II Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.
  2. (2)Absatz 2,Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.

Stand vor dem 27.10.2008

In Kraft vom 01.05.1985 bis 27.10.2008
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(BGBl. Nr. 356/1982, Art. II Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.
  2. (2)Absatz 2,Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.

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