§ 50 PBVWO Behindertenvertrauenspersonen

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Wahl der Behindertenvertrauensperson
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (Paragraph 53, Absatz eins, PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 13 Absatz 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Wahl der Behindertenvertrauensperson
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (Paragraph 53, Absatz eins, PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 13 Absatz 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

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