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Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Absatz 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Absatz 7, relevanten Umstände.
Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Absatz 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Absatz 7, relevanten Umstände.