§ 61 PBVWO Wahlausschüsse

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (Paragraph 60,) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.
  3. (3)Absatz 3,Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die Paragraphen 14, Absatz 2 bis 4, 15 Absatz 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (Paragraph 60,) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.
  3. (3)Absatz 3,Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die Paragraphen 14, Absatz 2 bis 4, 15 Absatz 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

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