§ 3b 1. WaffV Monitoring

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Ergibt das Monitoring gemäß Absatz eins und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen, gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Ergibt das Monitoring gemäß Absatz eins und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen, gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.

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