§ 52 PBVWO Jugendvertretung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Errichtung von Organen der Jugendvertretung
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, PBVG) zu wählen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2,Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
  3. (3)Absatz 3,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.05.2021
Errichtung von Organen der Jugendvertretung
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, PBVG) zu wählen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2,Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
  3. (3)Absatz 3,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

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