§ 29 PBVWO Wahlkarte

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1998 bis 31.12.9999
Wahlkarte

§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Paragraph 29, (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

  1. (1)Absatz eins,Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (§ 28), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 31 Abs. 3) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (Paragraph 28,), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 31, Absatz 3,) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 21) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Absatz eins und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (Paragraph 21,) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Wahlkarte kann auch als auf den Namen des Wahlberechtigten lautender, mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses sowie den Aufdrucken „Einschreiben“ und „Brief mit Übernahmeschein“ versehener, bereits frankierter Briefumschlag (Rückscheinbrief) hergestellt werden. Der Rückscheinbrief ersetzt den gemäß Abs. 5 letzter Satz sonst beizufügenden zweiten Umschlag (Briefumschlag; §§ 21 Abs. 3 Z 12 und 32); ihm ist ein Stimmzettel (§ 28) und ein Wahlkuvert (§ 31 Abs. 3) beizufügen.Die Wahlkarte kann auch als auf den Namen des Wahlberechtigten lautender, mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses sowie den Aufdrucken „Einschreiben“ und „Brief mit Übernahmeschein“ versehener, bereits frankierter Briefumschlag (Rückscheinbrief) hergestellt werden. Der Rückscheinbrief ersetzt den gemäß Absatz 5, letzter Satz sonst beizufügenden zweiten Umschlag (Briefumschlag; Paragraphen 21, Absatz 3, Ziffer 12 und 32); ihm ist ein Stimmzettel (Paragraph 28,) und ein Wahlkuvert (Paragraph 31, Absatz 3,) beizufügen.

Stand vor dem 22.09.1998

In Kraft vom 01.05.1998 bis 22.09.1998
Wahlkarte

§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Paragraph 29, (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

  1. (1)Absatz eins,Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat den Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat ein Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort und den Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (§ 28), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 31 Abs. 3) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.Spätestens am sechsten Tag vor dem (ersten) Wahltag hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind. Der Wahlkarte ist ein Stimmzettel (Paragraph 28,), ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 31, Absatz 3,) sowie ein bereits frankierter und mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 21) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei Einhaltung der in den Absatz eins und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß in der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer die Fristen entsprechend verkürzen. In diesem Fall kann der Vertrauenspersonenwahlausschuß frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (Paragraph 21,) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe entscheiden und die Übermittlung der Wahlkarten vornehmen. Der Wahlkarte ist anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel, der in Größe und Farbe dem einheitlichen Stimmzettel zu entsprechen hat, beizufügen, wenn der einheitliche Stimmzettel noch nicht erstellt worden ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Wahlkarte kann auch als auf den Namen des Wahlberechtigten lautender, mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses sowie den Aufdrucken „Einschreiben“ und „Brief mit Übernahmeschein“ versehener, bereits frankierter Briefumschlag (Rückscheinbrief) hergestellt werden. Der Rückscheinbrief ersetzt den gemäß Abs. 5 letzter Satz sonst beizufügenden zweiten Umschlag (Briefumschlag; §§ 21 Abs. 3 Z 12 und 32); ihm ist ein Stimmzettel (§ 28) und ein Wahlkuvert (§ 31 Abs. 3) beizufügen.Die Wahlkarte kann auch als auf den Namen des Wahlberechtigten lautender, mit der Adresse des Vertrauenspersonenwahlausschusses sowie den Aufdrucken „Einschreiben“ und „Brief mit Übernahmeschein“ versehener, bereits frankierter Briefumschlag (Rückscheinbrief) hergestellt werden. Der Rückscheinbrief ersetzt den gemäß Absatz 5, letzter Satz sonst beizufügenden zweiten Umschlag (Briefumschlag; Paragraphen 21, Absatz 3, Ziffer 12 und 32); ihm ist ein Stimmzettel (Paragraph 28,) und ein Wahlkuvert (Paragraph 31, Absatz 3,) beizufügen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten