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§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Paragraph 29, (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
§ 29. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 11) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 22), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.Paragraph 29, (1) Über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (Paragraph 11,) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (Paragraph 22,), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzulangen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat über die eingelangten Anträge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.