§ 6 PBVWO

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
  2. (2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
  3. (3)Absatz 3,In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
  2. (2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
  3. (3)Absatz 3,In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.

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