§ 9 1. WaffV Erweiterung bestehender Berechtigungen

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetzdem Waffengesetz 1996.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 21.06.1997 bis 27.04.2026

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetzdem Waffengesetz 1996.

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