§ 9 2. WaffV Zutritt zu Räumen

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Mitgliedern der DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des BetreibersBundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 24.05.2018

Mitgliedern der DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des BetreibersBundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten