§ 2 2. WaffV Verständigungspflicht

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder dem Waffengesetz 1996WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder dem WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
    2. 2.Ziffer 2ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 23 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997BGBl. Nr. 155/1990, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 23, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;
    3. 3.Ziffer 3das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
    4. 4.Ziffer 4Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffengesetzWaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 12.09.1998 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder dem Waffengesetz 1996WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder dem WaffG erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
    2. 2.Ziffer 2ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 23 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997BGBl. Nr. 155/1990, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 23, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;
    3. 3.Ziffer 3das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
    4. 4.Ziffer 4Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffengesetzWaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.Übertretungen oder Vergehen nach dem WaffG oder Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

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