§ 21 BSEOG Vollziehung

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 14,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich der Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 14,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Bundesregierung;
  8. 8.Ziffer 8im übrigen der Bundeskanzler.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 14,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich der Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 14,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Bundesregierung;
  8. 8.Ziffer 8im übrigen der Bundeskanzler.

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