Art. 1 § 10 BSEOG (weggefallen)

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.
  2. (2)Absatz 2,Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.
Art. 1 § 10 BSEOG seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.
  2. (2)Absatz 2,Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.
Art. 1 § 10 BSEOG seit 31.12.2007 weggefallen.

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