§ 13 BSEOG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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