§ 2 PBVWO Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

10 Arbeitnehmern

1 Mitglied;

11 bis

20 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

21 bis

100 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

701 bis

900 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

901 bis

1 100 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

1 101 bis

1 300 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

10 Arbeitnehmern

1 Mitglied;

11 bis

20 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

21 bis

100 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

701 bis

900 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

901 bis

1 100 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

1 101 bis

1 300 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.

  1. (2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.

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