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§ 7 IEG seit 30.06.2003 weggefallen. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.Paragraph 7, (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
§ 7 IEG seit 30.06.2003 weggefallen. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.Paragraph 7, (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.