Anl. 2 AEV Soda (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2 sowie Nr. 5 bis 15 der Anlage A sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen; der Abwasserparameter Nr. 3 der Anlage A ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 und 4 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 7, Nr. 9 bis 11 sowie Nr. 14 und 15 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Dem Emissionswert des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,01 mg/l (ber. als Cd).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Cadmium

DIN 38406-E22, März 1988

Durchführung nach Kap. 10.2

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

Durchführung nach Kap. 8.2

Anl. 2 AEV Soda seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 01.03.1997 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2 sowie Nr. 5 bis 15 der Anlage A sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen; der Abwasserparameter Nr. 3 der Anlage A ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 und 4 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 7, Nr. 9 bis 11 sowie Nr. 14 und 15 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Dem Emissionswert des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,01 mg/l (ber. als Cd).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Cadmium

DIN 38406-E22, März 1988

Durchführung nach Kap. 10.2

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

Durchführung nach Kap. 8.2

Anl. 2 AEV Soda seit 23.05.2019 weggefallen.

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