Art. 10 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Geschäftsverteilung in Konkurs-

und Ausgleichssachen

Artikel XArtikel römisch zehn

  1. (1)Absatz eins,In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
    1. 1.Ziffer einsKonkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 70KO;
    2. 2.Ziffer 2Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 178, KO (Paragraph 74, AO) gebracht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daßDie im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
    1. 1.Ziffer einsnicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
    2. 2.Ziffer 2alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.Bei den Oberlandesgerichten sind die im Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.
Art. 10 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Geschäftsverteilung in Konkurs-

und Ausgleichssachen

Artikel XArtikel römisch zehn

  1. (1)Absatz eins,In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
    1. 1.Ziffer einsKonkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 70KO;
    2. 2.Ziffer 2Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs-)Gericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 178, KO (Paragraph 74, AO) gebracht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daßDie im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß
    1. 1.Ziffer einsnicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
    2. 2.Ziffer 2alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.Bei den Oberlandesgerichten sind die im Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.
Art. 10 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

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